Satzung

Satzung
der Deutschen Rheologischen Gesellschaft (DRG) e. V.
Fassung vom 20. März 2018

§ 1 Name
Der Name des Vereins lautet: „Deutsche Rheologische Gesellschaft (DRG)“.
Die Eintragung der Deutschen Rheologischen Gesellschaft (DRG) in das Vereinsregister erfolgte am 12. August 1952 unter der Nummer 1499/Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Als Gründungsdatum gilt der 5. Oktober 1951.
Die DRG führt neben ihrer eigenen Tradition die Tradition der mit ihr seit dem 28. April 1975 vereinigten Deutschen Rheologen-Vereinigung (DRV) sowie die Tradition der Arbeitsgruppe Rheologie (AGR) in der Physikalischen Gesellschaft der ehemaligen DDR fort.

§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist, Fachleute aus Wissenschaft, Technik und Wirtschaft, die sich mit Problemen der Rheologie befassen, zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch zusammenzuschließen.
Dazu soll jährlich eine nationale oder internationale Tagung mit wissenschaftlichen Vorträgen und Diskussionen auf dem Gebiet der Rheologie durchgeführt werden. Die Tagungen geben besondere Gelegenheiten für persönliche Kontakte, wozu nach Möglichkeit auch gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen sind.
Zur Förderung des internationalen Erfahrungs- und Meinungsaustausches kann der Verein internationalen Rheologen-Vereinigungen beitreten.

Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen, wirtschaftlichen oder sonstigen nicht auf das Fachgebiet der Rheologie bezogenen Ziele. Er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keine Ansprüche auf Mittel oder Leistungen des Vereins. Es darf keine Person weder durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Unkosten-Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen und juristischen Personen des In- und Auslandes. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich auf einem Formblatt des Vereins. Die Mitgliedschaft kann unter besonderen Umständen vom Vorstand abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Wahrnehmung der durch die Vereinstätigkeit gebotenen fachlichen Möglichkeiten und verpflichtet zur Anerkenntnis der Satzung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit schriftlich formlos mit Wirkung zum Ende des nächsten Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft erlischt nach Ablauf von zwei Jahren, wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht entrichtet worden ist.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann besonders verdienten Mitgliedern des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Er kann einen Kostenanteil enthalten, der der Förderung internationaler Rheologen-Vereinigungen dient. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss (einfache Mehrheit bei der Mitgliederversammlung oder bei schriftlicher Umfrage mit Ausschlussfrist für die Stimmabgabe) der Mitglieder den jeweiligen Erfordernissen angepasst.

Die Kosten für Tagungen und andere Veranstaltungen werden von Fall zu Fall je nach Umfang der Veranstaltung vom Vorstand festgelegt (Tagungsbeitrag; Veranstaltungsbeitrag) und von den Teilnehmern aufgebracht. Der Tagungsbeitrag kann den Mitgliedsbeitrag für die beiden folgenden Kalenderjahre enthalten.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel alle zwei Jahre im Zusammenhang mit der nationalen Rheologentagung, mindestens jedoch einmal in einem Zeitraum von vier Jahren.
Sie wird vom Vorstand schriftlich, spätestens 4 Wochen vor ihrem Termin, einberufen. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und der durch eine schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst.
Die Mitgliederversammlung ernennt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer ein Protokoll geführt, das von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu beurkunden ist.

§ 8 Vorstand und Beirat
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
Die Vorsitzenden und der Geschäftsführer bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Verein wird durch einen der Vorsitzenden und den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Beirat, bestehend aus mindestens drei namhaften Persönlichkeiten auf dem Gebiet der Rheologie, berät den Vorstand in wichtigen Fragen. Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Beirats müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinsgeschäfte werden in der Regel durch die beim Geschäftsführer befindliche Geschäftsstelle wahrgenommen.
Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Findet in einem Jahr, in dem eine Vorstands- und Beiratsneuwahl fällig ist, keine Mitgliederversammlung statt, bleiben Vorstand und Beirat für ein weiteres Jahr im Amt.

§ 9 Verbindlichkeiten
Für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

§ 10 Satzungsänderung / Auflösung des Vereins
Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins erfolgt mit zweidrittel Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder.
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert bzw. vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für naturwissenschaftlich-technische Zwecke.

Hiermit wird bestätigt, dass die umseitig niedergeschriebene Fassung der Satzung der Deutschen Rheologischen Gesellschaft (DRG) e. V. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung der Gesellschaft vom 20. März 2018 entspricht.

Karlsruhe und Berlin, im März 2018

Prof. Dr. Norbert Willenbacher

– Vorsitzender –

Dr. Wolfram Schmidt

– Geschäftsführer –

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